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Wegzugsbesteuerung: Wann ETF- und Fondsanleger beim Umzug ins Ausland Steuern zahlen müssen
07.07.2026
Ein Umzug ins Ausland kann teurer werden als gedacht: Wer Deutschland verlässt, muss unter Umständen Steuern auf sein ETF- oder Fondsdepot zahlen. Obwohl gar nichts verkauft wurde und kein Geld geflossen ist. Hintergrund ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung.
Was bedeutet Wegzugsbesteuerung?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Wertsteigerungen, die in Deutschland entstanden sind, dauerhaft unbesteuert bleiben. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt daher so tun, als hätten Sie Ihre Anteile kurz vor dem Wegzug verkauft. Der bis dahin entstandene Gewinn kann dann sofort steuerpflichtig werden.
Warum gibt es diese Regelung?
Die Wegzugsbesteuerung soll vermeiden, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen durch einen Wegzug der Besteuerung entzogen werden. Auslöser war ein prominenter Fall aus den 1970er-Jahren („Lex Horten“): Der Unternehmer Horten zog kurz vor dem Verkauf seiner Unternehmensanteile in die Schweiz und konnte so die deutsche Besteuerung vermeiden.
Ursprünglich betraf die Regelung vor allem größere Unternehmensbeteiligungen. Seit dem 1. Januar 2025 wurde sie jedoch auch auf bestimmte Investmentfonds ausgeweitet.
Was ist neu?
Seit 2025 gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Investmentfonds im Privatvermögen (insb. ETFs, Indexfonds und aktiv gemanagte Fonds) nach § 19 Abs. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG).
Die Regelung kann insbesondere greifen, wenn Sie
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mindestens 500.000 € in einen Investmentfonds investiert haben (maßgeblich sind die Anschaffungskosten),
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die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten haben und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen,
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oder Anteile unentgeltlich übertragen (z. B. Schenkung an Kinder mit Wohnsitz im Ausland).
Hinweis: Bei Auslandsbezug sind weitere Fallkonstellationen möglich. Eine individuelle Prüfung ist daher dringend zu empfehlen.
Praxisbeispiel
Herr Schmidt hat Anteile an einem Aktienfonds für 600.000 € gekauft. Beim Wegzug ins Ausland liegt der aktuelle Wert bei 850.000 €.
Obwohl sein Fondsanteil nur 0,4 % beträgt, kann die Regelung greifen, weil die Anschaffungskosten über 500.000 € liegen.
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Fiktiver Gewinn: 250.000 €
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Steuerbelastung (ca. 26 % zzgl. ggf. Kirchensteuer): rund 66.000 €
Und das, ohne dass Herr Schmidt tatsächlich Anteile verkauft hat.
EU oder Drittstaat? Das macht einen Unterschied.
Ob und wann die Steuer tatsächlich gezahlt werden muss, hängt auch davon ab, in welches Land Sie ziehen.
Umzug in einen EU- oder EWR-Staat (z. B. Portugal, Spanien, Österreich)
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Keine zwingende sofortige Zahlung; eine Einziehung in sieben gleichen Jahresraten kann ggf. möglich sein (unter Umständen gegen Sicherheitsleistung)
Die Rechtslage ist hierzu noch nicht in allen Punkten abschließend geklärt
Umzug in einen Drittstaat (z. B. Schweiz, USA, VAE, Thailand)
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Die Steuer wird grundsätzlich sofort fällig
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Eine frühzeitige Liquiditätsplanung ist wichtig
Unser Tipp: Frühzeitig prüfen und planen
Auch ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt kann unerwartete steuerliche Folgen haben – selbst wenn Sie Ihr Depot nicht anfassen.
Fondsanleger sollten frühzeitig ihr Portfolio auf Risiken prüfen und gegebenenfalls diversifizieren oder restrukturieren. Wer rechtzeitig plant, kann böse Überraschungen vermeiden – etwa durch die Nutzung von Stundungs- oder Rückkehrregelungen.
Gerne unterstützen wir Sie und zeigen Ihnen, welche Gestaltungs- und Planungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Fall bestehen.
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