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Pauschalierende Land- und Forstwirte: Das ändert sich bei der Umsatzsteuer ab 01.07.2026
19.06.2026
Für pauschalierende Land- und Forstwirte ergeben sich zum 01. Juli 2026 wichtige Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung bestimmter Umsätze. Hintergrund sind aktuelle Stellungnahmen der Finanzverwaltung zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).
Besonders betroffen sind künftig der Verkauf von Maschinen und Geräten, die Veräußerung von stehender Ernte und Feldinventar sowie der Verkauf bestimmter immaterieller Wirtschaftsgüter.
Für diese Umsätze ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG künftig grundsätzlich nicht mehr möglich und es besteht die Pflicht zum Ausweis und Abführen von Umsatzsteuer (19%).
Verkauf von Maschinen und Geräten
Verkäufe von Maschinen und Geräten durch pauschalierende Land- und Forstwirte müssen ab dem 1. Juli 2026 grundsätzlich mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Die bisherige Möglichkeit, diese sogenannten Hilfsgeschäfte im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zu behandeln, entfällt vollständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb ertragsteuerlich nach § 13a EStG oder auf andere Weise geführt wird.
Mögliche Folgen:
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Ausweis von 19% Umsatzsteuer in der Rechnung
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Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt
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Gegebenenfalls Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
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Mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sofern sich die Nutzungsdauer noch im Berichtigungszeitraum (regelmäßig 5 Jahre) befindet
Verkauf von stehender Ernte und Feldinventar
Nach aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung gelten stehende Ernte (erntereife, aber noch nicht geerntete Kulturen) sowie Feldinventar (wachsende oder noch nicht erntereife Kulturen) nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 24 UStG.
Der Verkauf dieser Wirtschaftsgüter unterliegt daher grundsätzlich ebenfalls der Regelbesteuerung mit 19% Umsatzsteuer.
Begründet wird dies damit, dass der Erwerber durch den Kauf erst die Möglichkeit erhält, selbst landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen. Es handelt sich daher nicht um die Lieferung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Ausnahmefälle möglich
Unter bestimmten Voraussetzungen kann weiterhin eine Behandlung nach § 24 UStG in Betracht kommen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn vertragliche Erntevereinbarungen getroffen werden, die unter anderem regeln:
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wer das Risiko bis zur Ernte trägt,
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wem das Erntegut wirtschaftlich zuzurechnen ist,
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und dass sich der Kaufpreis auf das tatsächlich geerntete Erntegut bezieht.
Wichtig ist dabei, Formulierungen wie „ab Feld“ möglichst zu vermeiden.
Da die Vertragsgestaltung in diesen Fällen entscheidend ist, empfehlen wir eine frühzeitige steuerliche Abstimmung.
Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern
Ab dem 1. Juli 2026 unterliegt auch die Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern grundsätzlich der Regelbesteuerung mit 19% Umsatzsteuer.
Betroffen sind insbesondere Wirtschaftsgüter, die für die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit von grundlegender Bedeutung sind, beispielsweise:
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Brennrechte
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Lieferrechte
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sonstige vergleichbare rechtliche Befugnisse
Keine Änderung beim Verkauf von Vieh im Anlagevermögen
Unverändert bleibt die umsatzsteuerliche Behandlung von Vieh, das dem Anlagevermögen zuzurechnen ist. Hierzu zählen beispielsweise:
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Milchkühe
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Zuchtsauen
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Legehennen
Diese Umsätze bleiben weiterhin der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterworfen und werden nicht in die 600.000-Euro-Grenze einzubeziehen.
Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2026
Für Umsätze, die bis zum 30.06.2026 ausgeführt werden, wird es aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet, wenn noch die bisherigen Regelungen angewendet werden.
Entscheidend ist ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Nicht maßgeblich sind Vertragsabschluss, Rechnungsstellung und Zahlungseingang.
Ab dem 01.07.2026 ist die Anwendung der Regelbesteuerung zwingend vorgeschrieben. Bereits ausgestellte Rechnungen sollten rechtzeitig auf möglichen Berichtigungsbedarf überprüft werden.
Vorsteuerberichtigung prüfen
Durch die neue umsatzsteuerliche Behandlung kann in bestimmten Fällen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden.
Dies betrifft insbesondere Wirtschaftsgüter, die in den vergangenen Jahren angeschafft wurden und sich noch innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums befinden.
Eine individuelle Prüfung ist daher empfehlenswert.
Kleinunternehmerregelung als mögliche Alternative
Für kleinere landwirtschaftliche Betriebe, beispielsweise Resthöfe, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG eine interessante Alternative sein.
Voraussetzung ist, dass die Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus weiteren unternehmerischen Tätigkeiten (z. B. Photovoltaikanlagen) insgesamt 25.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Zu beachten
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Antragstellung für das Folgejahr erforderlich
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Bindungswirkung von fünf Jahren
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Veräußerungen von Anlagevermögen können unter Umständen ohne Umsatzsteuerausweis erfolgen
Ob die Kleinunternehmerregelung für Ihren Betrieb sinnvoll ist, sollte individuell geprüft werden.
Fazit: Frühzeitig handeln und Gestaltungsmöglichkeiten prüfen
Die Neuregelung schränkt die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei Hilfsgeschäften deutlich ein. Insbesondere beim Verkauf von Maschinen und Geräten, stehender Ernte, Feldinventar sowie immateriellen Wirtschaftsgütern ist künftig regelmäßig die Regelbesteuerung mit 19% Umsatzsteuer anzuwenden.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie geplante Verkäufe frühzeitig und stimmen Sie die umsatzsteuerliche Behandlung rechtzeitig mit Ihrem steuerlichen Berater ab. So lassen sich spätere Korrekturen und unerwartete steuerliche Belastungen vermeiden.
Für Fragen oder zur Beurteilung konkreter Einzelfälle stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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