Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung bei Aktenbearbeitung des Berufsträgers am Tag des Fristablaufs
11.12.2025
Wenn Kläger gegen eine Entscheidung ihres Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen; die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem eigenen Anliegen - wie bei anderen versäumten Fristen - noch über eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.
Hinweis: Eine solche Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn man ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen (hier: die Revisionsbegründung) in der Sache vom Gericht geprüft wird.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine verspätete Revisionseinlegung allerdings nicht durch einen Fristberechnungsfehler einer Büroangestellten einer Steuerberaterkanzlei entschuldigt werden, wenn der prozessbevollmächtigte Berufsträger (Steuerberater) die Akten des Falls am letzten Tag der Frist noch selbst zur Bearbeitung vorliegen hatte.
Der BFH sah in diesem Fall ein Verschulden des Berufsträgers, so dass eine Wiedereinsetzung ausschied. Er hätte nach Gerichtsmeinung die Frist noch einmal prüfen müssen, als er am letzten Tag der Frist in die Fachbearbeitung des Falles eingestiegen war. Etwaige Büroversehen von Angestellten spielen nach Gerichtsmeinung keine Rolle mehr, wenn ein Fall das Stadium der Fachbearbeitung erreicht hat.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “übrige Steuerarten”
Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden; dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit durchaus häufiger gegeben.
16.01.2026
Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden
Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
15.01.2026
Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staates steigen
Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.
12.01.2026