Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle
16.01.2026
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden; dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit durchaus häufiger gegeben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten für das Jahr 2024 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter (FA) bundesweit insgesamt rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.900 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder von 14,5 Mio. EUR festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2024 insgesamt 34.247 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,6 Mrd. EUR erzielt, Freiheitsstrafen von insgesamt 1.345 Jahren ausgesprochen und Geldstrafen von 16,8 Mio. EUR verhängt.
Hinweis: Ein Strafverfahren kann von vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einreicht und damit vollumfassend reinen Tisch gegenüber dem Fiskus macht. Hierfür darf die Tat aber noch nicht entdeckt worden sein. Eine Selbstanzeige sollte aber unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “übrige Steuerarten”
Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden
Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
15.01.2026
Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staates steigen
Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.
12.01.2026
Mündliche Verhandlung: Last-Minute-Antrag auf Videoverhandlung hat keinen Erfolg
Heutzutage können mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn ein Prozessbeteiligter ein solches Format wünscht, sollte er seinen Antrag auf Durchführung per Videokonferenz aber rechtzeitig bei Gericht stellen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Prozesspartei keinen Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung hat, wenn sie den Antrag zu kurz vor der Verhandlung stellt.
07.01.2026