USt 1 TS überarbeitet: Bescheinigung der Ansässigkeit im Inland
16.07.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 ein aktualisiertes Vordruckmuster für die „Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland“ (USt 1 TS) nach § 13b Abs. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) bekanntgegeben. Das neue Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2019.
Die Regelung zur Ansässigkeit im Inland steht in Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hat der Leistungsempfänger im Einzelfall Zweifel, ob der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z.B. aufgrund unklarer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse oder widersprüchlicher Angaben), kann der Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen zum Steuerschuldner werden. Diese Steuer schuldet dieser nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine amtliche Bescheinigung seines zuständigen Finanzamts (FA) nachweist, dass er im Inland ansässig ist. Die Bescheinigung ist vom leistenden Unternehmer zu beantragen. Hierbei hat er seine Ansässigkeit im Inland - soweit erforderlich - in geeigneter Weise darzulegen. Das FA prüft die Angaben und stellt anschließend die Bescheinigung nach dem amtlichen Vordruckmuster USt 1 TS aus.
Das BMF hat dieses Formular nun überarbeitet. Die Änderungen bestehen in redaktionellen Anpassungen; zudem entfällt sowohl das Feld für das Dienstsiegel als auch der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Inhaltlich bleibt das Verfahren im Kern unverändert. Neu ist aber insbesondere eine klarere zeitliche Befristung der Bescheinigung. Diese ist grundsätzlich auf eine maximale Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu befristen. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eine nur vorübergehende Ansässigkeit im Inland, ist die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen. Ziel ist eine möglichst aktuelle Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse.
Hinweis: Die Bescheinigung ist insbesondere in grenzüberschreitenden oder rechtlich unsicheren Fällen von Bedeutung, da sie die Inlandansässigkeit bestätigt und verhindert, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG unbeabsichtigt zum Steuerschuldner wird. Mit dem neuen Vordruck hat das BMF die Regelung formal gestrafft, aktualisiert und stärker befristet ausgestaltet. Dadurch wird die Rechtssicherheit erhöht und eine regelmäßige Überprüfung der steuerlichen Einordnung sichergestellt.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Neue Verwaltungslinie bringt Klarheit: Umsatzsteuerneutralität im Organkreis
Mit Schreiben vom 01.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen innerhalb einer Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
14.07.2026
EuGH-Einordnung übernommen: Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sudoku-Zeitschriften Stellung genommen und dabei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt.
13.07.2026
Steuerbarkeit von Schadensersatz: Umsatzsteuerpflicht bei Urheberrechtsverletzungen
Mit Urteil vom 11.02.2026 hat das Gericht der EU (EuG) eine grundlegende Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts getroffen.
05.07.2026