Neue Vordrucke: Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2026
29.03.2026
Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:
- USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
- USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
- USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
- USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
Die Vordrucke und weiterführende Erläuterungen stehen auf der Website des BMF zur Verfügung. Neben redaktionellen und zeitlichen Anpassungen enthalten sie auch inhaltliche Neuerungen:
- Übergangsregelung für eingelagerte Gegenstände: Mit Wirkung zum 01.01.2026 ist eine Übergangsregelung für bis zum 01.01.2026 steuerfrei eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft getreten. Für sie gelten die bisherigen materiell-rechtlichen Regelungen bis einschließlich 31.12.2029.
- Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte: Der im Jahr 2026 geltende Durchschnittssatz von 19 % ist um den jeweils aktuellen pauschalierten Vorsteuerbetrag zu vermindern. Der so ermittelte Steuerbetrag ist in Zeile 18 (Kennzahl 76/80) der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) einzutragen.
- Neue Erklärungspflicht für SAFE-Umsätze: Ab 2026 sind SAFE-Umsätze (Umsätze im Zusammenhang mit dem EU-Instrument "Sicherheitsmaßnahmen für Europa") gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 22 (Kennzahl 43) anzugeben. Betroffene Unternehmen sollten SAFE-Umsätze in der Buchhaltung eindeutig kennzeichnen, um eine korrekte Erklärung sicherzustellen.
Hinweis: Die Vordrucke sind nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern zu erstellen und über ELSTER elektronisch authentifiziert zu übermitteln.
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