Erziehung von Kindern und Jugendlichen: Präventions- und Persönlichkeitstrainer erbringt Leistungen umsatzsteuerfrei
05.11.2025
Kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen nicht aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht herleiten, dann sollte er von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob sich die Befreiung möglicherweise unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (Anwendungsvorrang). Dass dieser Weg erfolgreich sein kann, zeigt der Fall eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers, der die Umsätze aus seinen Konfliktpräventionskursen an Schulen für das Jahr 2010 umsatzsteuerfrei gestellt haben wollte.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht hatte keine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen, weswegen der Trainer im Besprechungsfall direkt auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwies. Konkret berief er sich auf eine Regelung des Unionsrechts, nach der die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen steuerfrei zu stellen sind.
Der BFH erkannte ihm die Steuerfreiheit zu und erklärte, dass die Präventionskurse von der unionsrechtlichen Steuerbefreiung erfasst gewesen seien, da es sich um eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Dienstleistungen gehandelt habe. Maßgeblich war für das Gericht, dass sie der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder dienten und zur Willens- und Charakterbildung beitrugen. Die Kurse entsprachen damit dem Begriff der Erziehung als Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten.
Hinweis: Ferner war der Trainer nach EU-Recht als Einrichtung mit einer (den Erziehungseinrichtungen des öffentlichen Rechts) vergleichbaren Zielsetzung anzuerkennen, da die Gesamtheit seiner unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet gewesen war.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Neues Vordruckmuster USt 1 TK: Mitteilungsverfahren im Online-Handel
Wie lässt sich die korrekte Abführung der Umsatzsteuer sicherstellen, wenn Geschäfte über digitale Plattformen abgewickelt werden?
28.08.2026
Neues Vordruckmuster USt 1 TL: Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für die Umsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.05.2026 das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TL zur Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bekanntgegeben.
26.08.2026
Neues Muster für den § 13b Nachweis: Reverse Charge bei Bau- und Reinigungsleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben.
14.08.2026