Einspruch per E-Mail: Empfangs- und Lesebestätigung muss nicht angefordert werden
02.01.2026
Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren entschieden, dass Einspruchsführer bei der Einspruchseinlegung per E-Mail keine Empfangs- und Lesebestätigung anfordern müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bevollmächtigter eines Steuerzahlers fristgemäß und elektronisch Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, die entsprechende E-Mail war jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen. Ein Mitarbeiter des Bevollmächtigten hatte die E-Mail aber in Kopie (cc) erhalten und konnte diese dem Gericht vorlegen. Durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte der Steuerzahler seinem Einspruchsbegehren vor dem BFH nun zum Erfolg verhelfen.
Hinweis: Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.
Der BFH gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und urteilte, dass der Steuerzahler im vorliegenden Fall ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die Einspruchsfrist zu wahren. Die fristgerechte Einspruchsversendung an das Finanzamt war durch die Vorlage der E-Mail-Kopie hinreichend glaubhaft gemacht. Der Eingang einer E-Mail bei einem cc-gesetzten Dritten legt nach Gerichtsmeinung nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde. Die Einspruchsfrist war zudem lediglich schuldlos versäumt worden, da die E-Mail zutreffend adressiert war und der Prozessbevollmächtigte keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten hatte.
Hinweis: Mit dem Absenden einer zutreffend adressierten E-Mail hat ein Steuerzahler (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Er ist nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postgang vertrauen.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “übrige Steuerarten”
Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden; dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit durchaus häufiger gegeben.
16.01.2026
Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden
Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
15.01.2026
Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staates steigen
Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.
12.01.2026