Darlehen des beherrschenden Gesellschafters: Bei vor Fälligkeit erfolgter Prolongation fließen Darlehenszinsen noch nicht zu
22.02.2026
Unter einer Prolongation versteht man im Finanzwesen die Laufzeitverlängerung eines bestehenden Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank ein sogenanntes Prolongationsangebot (Verlängerungsangebot) mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Bei Darlehensverhältnissen zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht geboten, da sie steuerlich dazu führen können, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall verhandelt, in dem ein beherrschender Gesellschafter seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit gegeben hatte. Vereinbart war, dass die Zinsen erst bei Fälligkeit des Darlehens (somit 2017) zahlbar waren. Sechs Wochen vor dieser Fälligkeit wurde schließlich eine Verlängerungsvereinbarung getroffen, wonach die Zinsansprüche erst fünf Jahre später fällig werden sollten. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass dem Gesellschafter die Zinsen trotzdem bereits zur ursprünglichen Fälligkeit im Jahr 2017 steuerlich zugeflossen waren (Ansatz als Kapitaleinkünfte).
Der BFH wandte die Versteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass dem Gesellschafter im Jahr 2017 noch keine Zinsen steuerlich zugeflossen waren. Nach Gerichtsmeinung führte die Prolongationsvereinbarung nicht zum Zinszufluss, da sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen war. Sie war zudem nicht als zuflussbegründende Novation (Schuldumschaffung) zu werten. Sie hatte lediglich bezweckt, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, da diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.
Die Vereinbarung diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren; es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, ob die Prolongation fremdüblich war.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Dem Fremdvergleich nicht standgehalten: Honorarzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung entlarvt
Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten.
14.10.2026
Pech für den Steuerzahler: Angegebene Fahrtstrecke war kürzer als die zurückgelegte
Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen.
11.10.2026
Steuern sparen im zweiten Halbjahr: Clevere Ausgabenplanung kann bares Geld einbringen
In den letzten Wochen des Jahrs 2026 können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2026 zu senke...
10.10.2026