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Neue Immobilienbewertung ab Januar 2023

Planen Sie zeitnah Immobilienvermögen innerhalb der Familie zu übertragen? Sprechen Sie uns gerne an! Hier kann kurzfristiger Handlungsbedarf bestehen!


Ab dem 01.01.2023 können die Bedarfswerte von Immobilien die einer etwaigen Schenkungsteuer-Festsetzung zu Grunde gelegt werden deutlich ansteigen.

Hintergrund ist der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022. Der Entwurf sieht umfassende Änderungen im Bereich der Bedarfsbewertung von Immobilien vor. Ziel der geplanten Neuerungen ist es, eine verkehrswertnähere Bewertung zu erreichen, in dem die geänderte Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt wird. Dies führt zu wesentlichen Veränderungen im Bereich der Bewertung von Immobilien im Ertrags- und Sachwertverfahren.

Gleichwohl sind hierbei nur Bewertungen betroffen, für die der örtlich zuständige Gutachterausschuss bis dato keine Grundlageninformationen für die Bewertung im Rahmen der genannten Bewertungsmethoden ermittelt und veröffentlicht hat.


Änderungen im Ertragswertverfahren:

Im Ertragswertverfahren ändert sich vor allem die Ermittlung der sog. Bewirtschaftungskosten und die Höhe der Liegenschaftszinssätze. Bisher sind hier häufig pauschale Wertansätze aus dem Bewertungsgesetz angewendet worden. Ab dem 01.01.2023 sollen die Bewirtschaftungskosten deutlich kleinteiliger auf Basis der Quadratmeterzahl, des Rohertrags und unter Aufschlüsselung auf Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis ermittelt werden. Der pauschale Liegenschaftszins soll herabgesetzt werden, was zu höheren Wertansätzen führen dürfte.


Änderungen im Sachwertverfahren:

Zusätzlich zu der bisherigen Berücksichtigung des Baupreisindizes und einer Alterswertminderung sollen zukünftig auch Regionalfaktoren in die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren integriert werden. Außerdem sollen die gesetzlichen Sachwertfaktoren erhöht werden, was ebenfalls zu höheren Immobilienwerten führen dürfte.


Zusammenfassung:

Dies bedeutet zusammengefasst, dass die steuerliche Bewertung bebauter Grundstücke aufgrund der Neuregelungen näher an die Wertermittlung der Gutachterausschüsse und somit an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt wird, auch wenn von den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen keine hierfür notwendigen Daten zusammengetragen wurden. Aufgrund der vielerorts hohen Immobilienpreise erhöhen sich somit ggf. auch die steuerlichen Bedarfswerte. Folglich kann sich auch eine eventuell anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer im Rahmen von Immobilienübertragungen. Laut Expertenmeinungen hat dies eine Steigerung der zu zahlenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von 20%-30% zu Folge.

Sollten Sie also schenkweise Immobilienübertragungen innerhalb der Familie planen, empfiehlt es sich, dies vorab mit Ihrem steuerlichen Berater zu besprechen. Sofern es für Sie günstiger ist, kann eine Übertragung noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Die Bedarfsbewertung erfolgt Stichtagsbezogen (Schenkungszeitpunkt), sodass eine Übertragung noch in diesem Jahr von den geplanten Neuerungen des Bewertungsverfahrens ab dem 01.01.2023 unberührt bleibt. Es werden somit bei Übertragungen innerhalb diesen Jahres die bisherigen Bewertungsverfahren berücksichtigt, was zu einer deutlich geringeren Schenkungsteuer-Belastung führen dürfte.


Planen Sie also zeitnah Immobilien innerhalb der Familie zu übertragen, sprechen Sie unsere Experten Tim Ickemeyer und Michael Obst-Bechstedt gerne an! 






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