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Lachendes Mädchen mit Emojis

Müssen Influencer Steuern zahlen?

Der Beruf des Influencers hat sich in den letzten Jahren immer stärker etabliert. Zahlreiche Menschen verdienen ihr Geld hauptberuflich als Influencer und andere werben immer mal wieder für bestimmte Produkte. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass Influencer selbst dann Steuer bezahlen müssen, wenn Sie kein Geld erhalten.

Sobald der Bereich der Liebhaberei, sowie Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, ergeben sich Fragestellungen im Bereich der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Da die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, wie auch die damit verbundenen Rechtsfolgen bei den o.g. Steuerarten unterschiedlich sind, werden diese unabhängig voneinander betrachtet.

 

Einkommensteuer 

Die Tätigkeit eines Influencers beginnt häufig erst als reines Hobby und entfaltet erst nach einer gewissen Zeit steuerliche Relevanz. Wichtig ist es deshalb zu wissen, ab wann die Tätigkeit nicht mehr als reines Hobby zählt.

Die steuerliche Relevanz eines Influencers beginnt dann, wenn dieser seine Tätigkeit selbstständig, wiederholt und mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Hierfür reicht es aus, dass Einnahmen erwirtschaftet werden, welche größer als die Ausgaben sind.

Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte eines Influencers der Einkommensteuer. Übersteigen seine gesamten Einkünfte den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag (2022: 10.347 EUR), ist er verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Außerdem müssen noch weitere Punkte beachtet werden, wie beispielsweise, ob Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben geführt werden oder ob ein steuerlicher Erfassungsbogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an das Finanzamt übermittelt wurde.

 

Gewerbesteuer

Um die Frage zu klären, ob ein Influencer gewerbesteuerpflichtig ist, ist vorerst die Frage zu klären, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§18 EStG) erwirtschaftet werden. Diese Einordnung ist jedoch alles andere als einfach und ist stark vom Einzelfall abhängig.

Als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des §15 EStG werden regelmäßig das Testen oder Bewerben von Produkten bezeichnet. Die Einstufung eines Bloggers oder Vloggers ist weniger leicht. Überwiegt der sog. künstlerische Aspekt, so wird von einer freiberuflichen Tätigkeit gem. §18 EStG gesprochen. Erhält der Blogger oder Vlogger jedoch erhebliche Einnahmen, durch Werbeanzeigen rund um seinen Blog oder Vlog, wird hier eher von gewerblichen Tätigkeit gem. §15 EStG ausgegangen.

Liegt eine gewerbliche Tätigkeit gem. §15 EStG vor, liegt demnach auch eine Gewerbesteuerpflicht vor. Gewerbesteuer wird fällig, sobald der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist. Liegt der Gewerbeertrag über 24.500 Euro muss eine Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt abgegeben werden.

Gem. §35 EStG, kann die Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuer nahezu vollständig angerechnet werden. Dadurch wird für den Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung aus Gewerbesteuer und Einkommensteuer vermieden.

 

Umsatzsteuer

Im Sinne des Umsatzsteuergesetztes ist man als Unternehmer tätig, wenn selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Dabei ist es irrelevant, ob ein Gewinn erzielt wird..

Insbesondere wird die Tätigkeit umsatzsteuerlich relevant, sobald die Grenzen als Kleinunternehmer gem. §19 UStG (Umsätze zzgl. Umsatzsteuer vorangegangenen Kalenderjahr größer als 22.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer als 50.000 EUR) überschritten werden.

Liegen die Umsätze unterhalb o.g. Grenzen, wird umsatzsteuerlich von einem Kleinunternehmer gesprochen. Auf die Umsätze eines Kleinunternehmers darf keine Umsatzsteuer erhoben werden, daraus resultiert, dass ein Kleinunternehmer nicht berechtigt ist Umsatzsteuer in seinen Rechnungen auszuweisen. Ebenfalls darf er nicht die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehen. Umsätze sind in der sog. Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Sollte auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden, ist man umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss für Leistungen Rechnungen stellen, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Als umsatzsteuerlicher Unternehmer sind die Umsätze und Vorsteuern in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, monatlich oder vierteljährlich, an das Finanzamt zu übermitteln

 

Gratisprodukte und Geschenke

Neben den bezahlten Kooperationen, erhalten Influencer oftmals von Firmen Waren gratis zugeschickt oder auch Dienstleistungen geschenkt wie z.B. eine Hotelübernachtung oder eine Reise, um darüber auf deren Plattformen Werbung für die Follower zu machen.

Bei diesen „Geschenken“ handelt es sich um Sachzuwendungen, welche eine einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Relevanz haben und versteuert werden müssen.

Hierbei muss zum einen der Wert der Sachzuwendung betrachtet werden und als Betriebseinnahme betrachtet werden. Sollte die Sachzuwendung nicht nur geschäftlich, sondern auch privat genutzt werden, so muss eine Aufteilung erfolgen und der Privatnutzen als Betriebsausgabe dokumentiert werden.

Außerdem entstehen bei einem Influencer auch untypische Betriebsausgaben. Bei einem Sport-Influencer können beispielsweise die Kosten für ein Fitnessstudio zu Betriebsausgaben führen. Ob die Kosten in voller Höhe oder in einem beruflichen und privaten Nutzungsanteil aufzuteilen sind, ist in jedem Einzelfall zu betrachten.

 

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