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Corona - Hande waschen gegen COVID 19

Überbrückungshilfe II – Nutzung eines Wahlrechts; keine Verlustrechnung notwendig!

Am 02. Februar 2021 teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit, dass Antragsteller der Überbrückungshilfe II Gebrauch von einem Wahlrecht machen können.

Antragsteller können wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II weiterhin wie bislang im Rahmen der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ beantragen oder den Antrag im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze der „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020“ von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen nicht überschritten wird, beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe. Eine Verlustrechnung ist im Falle der Ausübung des Wahlrechts nicht notwendig. Umgesetzt wird das Wahlrecht im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung.

Die genannten Informationen sowie Informationen zur Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe für Soloselbstständige haben wir für Sie in einer Präsentation zusammengefasst (siehe pdf - Überbrückungshilfe II - Wahlmöglichkeiten). Außerdem haben wir Ihnen ein Video bereitgestellt, in welchem Herr Lohbeck Ihnen den genannten Inhalt noch einmal anschaulich erklärt und ebenfalls auf die neuen Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeht.

Falls Sie Fragen haben oder sich bezüglich der Corona-Hilfsprogramme beraten lassen möchten, melden Sie sich jederzeit gerne.





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