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Leere Bar - Corona

Planungsverpflichtung haftungsbeschränkter Unternehmen

Ableitung einer impliziten Planungspflicht für haftungsbeschränkte Unternehmen gem. § 1 StaRUG durch Verschärfung der Haftung von Geschäftsleitern 


Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat der Bundestag mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 mittels des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) auch die Vorschriften des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) angepasst, welche bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Hintergrund der Regelung ist, den von Covid-19 betroffene Unternehmen, die rechnerisch überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, Erleichterungen und insbesondere die Möglichkeit einer außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindenden Restrukturierung zugutekommen zu lassen. Bis Ende 2020 war die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung deshalb bereits ausgesetzt worden.

Wir möchten nachfolgend auf Teil 1 des StaRUG sowie der damit verbundenen verschärften Anforderungen an die Überwachung eines Unternehmens eingehen und hinweisen.


Bisherige Pflicht zur Krisenfrüherkennung & Krisenmanagement

Allgemein sind Geschäftsleiter von juristischen Personen (GmbHs, AGs) bereits vor der im Folgenden dargestellten Verschärfung über § 91 Abs. 2 AktG bzw. § 43 GmbHG zur Risikoüberwachung verpflichtet, welche auch auf andere Rechtsformen (z.B. GmbH & Co. KG) ausstrahlt. Die Folge der Missachtung dieser Pflicht zur Krisenfrüherkennung & eines geeigneten Krisenmanagements stellt ein Verstoß der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters bzw. Geschäftsmanns (im Folgenden „Geschäftsleiter“) dar, welche zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsleiter führt.


Verschärfung der Krisenfrüherkennungs- und -reaktionspflichten durch § 1 StaRUG ab 1. Januar 2021

Mit der rechtsformübergreifenden Regelung des § 1 StaRUG (Inkrafttreten per 01.01.2021) erfährt die Pflicht zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen eine Verschärfung dergestalt, dass Maßnahmen zur Überwindung einer Unternehmenskrise bzw. Abwendung einer Insolvenz (wie auch schon vorher) erarbeitet, dieser aber nun auch tatsächlich durchgeführt werden müssen. Nach alter Rechtslage stellte die Nichtdurchführung identifizierter Maßnahmen, meist abgesegnet durch die Anteilseigner, noch keine Pflichtverletzung des Geschäftsleiters dar. Damit sich Geschäftsleiter weiterhin auf Ihre Haftungsbeschränkung verlassen können, ist nun auch die Durchführung der Maßnahmen von großer Bedeutung.

Daneben hielt auch eine „unverzügliche“ Unterrichtung der Überwachungsorgane über bestandsgefährdende Entwicklungen sowie über empfohlene und/oder bereits ergriffener Gegenmaßnahmen Einzug in den Gesetzeswortlaut.

Die Haftungsbeschränkung eines Geschäftsleiters hängt somit einmal mehr davon ab, inwiefern dieser seiner Beobachtungs- bzw. Überwachungspflicht, die zur Abwendung einer Bestandsgefährdung des Unternehmens führen soll, nachgekommen ist. Der konkrete Umfang dieser Pflichten wird aber durch die Größe, die Branche, die Struktur und die jeweilige Rechtsform beeinflusst, sodass es insbesondere bei kleinen Unternehmen nicht zu einer Überforderung durch die Risikoüberwachungsgebote kommen soll.


Fazit & Handlungsempfehlungen

1.    Um aufgrund der rechtsformunabhängigen erweiterten Beobachtungs- und Überwachungspflicht der Geschäftsleiter bei erkannten bestandsgefährdenden Entwicklungen nicht dessen Haftungsbeschränkung zu gefährden, sollte ein System zur Krisenfrüherkennung in der Unternehmensorganisation implementiert werden. Dies lässt sich implizit über § 1 StaRUG ableiten. 

Das System sollte geeignet sein, über eine Prognosezeitraum von 24 Monaten gefährdende Entwicklungen zu erkennen, Gegenmaßnahmen vorzuschlagen bzw. direkt zu ergreifen und eine unverzügliche Berichterstattung der Überwachungsorgane zu gewährleisten. Dies kann bereits durch eine monatliche/quartalsweise gepflegte integrierte Planungsrechnung mit Soll-Ist-Abgleich erreicht werden, welche darüber hinaus kontinuierlich für das Unternehmen wesentliche Steuerungsparameter (KPIs) auswertet und Risiken aufzeigt.

2.    Darüber hinaus wird eine ausführliche Dokumentation des Geschäftsleiters über dessen Handlungen und unternehmerische Entscheidungen bei der Ergreifung bzw. Umsetzung von Gegenmaßnahmen empfohlen.


Sollten Sie mehr über dieses Thema erfahren wollen oder benötigen Sie konkret Unterstützung bei der Umsetzung der verschärften Regelungen zur Krisenfrüherkennung, sprechen Sie uns gerne an.


Ihre Ansprechpartner:

Mario Frisch

Björn Lehmann

Lukas Aufleger


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