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Das Ende des Jahres kommt immer näher und damit auch die alljährliche Weihnachtszeit. Arbeitgeber bedanken sich gerade in diesen Wochen bei Ihren Arbeitnehmern mit Geschenken.

GESCHENKE FÜR ARBEITNEHMER

Das Ende des Jahres kommt immer näher und damit auch die alljährliche Weihnachtszeit. Neben der Besinnlichkeit ist diese Zeit geprägt vom Kaufen von Weihnachtsgeschenken für Familie und Freunde. Aber auch Arbeitgeber bedanken sich gerade in diesen Wochen bei Ihren Arbeitnehmern mit Geschenken. Wir möchten Ihnen daher in unserem heutigen Blog grundlegende Informationen sowie einen Ausblick auf Änderungen für das Jahr 2022 präsentieren.


Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug

Damit die Möglichkeit, dass Zuwendung an die Arbeitnehmer Steuerfreiheit genießen könnte, gegeben ist, ist zunächst zu bestimmen, ob es sich bei der Zuwendung um Barlohn handelt oder ein Sachbezug vorliegt.


Barlohn liegt dabei bei allen Einnahmen vor, welche in Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zufließen. Zusätzlich sind auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate oder andere Vorteile mit Geldbetrag als Barlohn einzuordnen.


Unter Sachbezug sind dabei die Einnahmen zu verstehen, welche nicht in Geld bestehen, u.a. Kost oder Wohnung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Gewährung von Gutscheinen genau zu beurteilen und ob es sich dabei um einen Sachbezug in diesem Sinne handelt. Genau an dieser Stelle hat der Gesetzgeber angesetzt und die Bewertung von Gutscheinen angepasst. Ab 2020 wurde die neue Beurteilung in § 8 Abs. 1 S. 3 EStG festgehalten. Allerdings wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 gewährt, in der die Bewertung von Gutscheinen oder Geldkarten als Sachbezug noch ohne die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen möglich sind. Mit dem 01.01.2022 läuft die Übergangsfrist ab und somit gelten die neuen Voraussetzungen für die Beurteilung von diesen als Sachbezüge. 


Damit auch zukünftig ein Gutschein oder eine Geldkarte als Sachbezug zu bewerten ist, müssen diese die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ausschließliche Berechtigung zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten
  • Erfüllen der Kriterien von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)

Die erste Voraussetzung sollte grundsätzlich bei allen Gutscheinen vorliegen, da eine Auszahlung des Gutscheinbetrags nicht möglich sein wird. Bei Geldkarten ist darauf zu achten, dass diese keine Auszahlungsfunktion besitzen, da in diesen Fällen nun von Barlohn auszugehen ist und kein Sachbezug vorliegt. Auch eine nachträgliche Erstattung der Kosten an den Arbeitnehmer führt dabei zu Barlohn, da eine Berechtigung vom Kauf von Waren oder Dienstleistungen hier als nicht gegeben angesehen wird.



Das Erfüllen der Kriterien nach ZAG ist insbesondere ab dem nächsten Jahr zu beachten. Die Finanzverwaltung geht dabei von drei Fallgruppen aus, welche diese Voraussetzungen erfüllen:


1. Fallgruppe – Voraussetzung nach §2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a ZAG

  • Gutscheine oder Geldkarten mit der Berechtigung Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment von diesem Herausgeber zu beziehen. Der Herausgeber, muss dabei nicht im Inland sitzen
    • Wichtig: Es dürfen nur Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette umfasst sein. Sofern auch Waren von Dritten bezogen werden können (z.B. via einem Marketplace) ist dieser Fall nicht erfüllt.
    • Beispiel: Gutschein bei einem lokalen Einzelhändler (z.B. Spielwarenladen)
  • Gutscheine oder Geldkarten mit der Berechtigung Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen, wobei eine vertragliche Grundlage gegeben ist
    • Das gilt erfüllt bei:
      • Städtischen Einkaufs-und Dienstleistungsverbünden im Inland
      • Einkaufs-und Dienstleistungsverbünden, welche sich auf bestimmte inländische Regionen beschränken (z.B. mehrere benachbarte Städte oder Gemeinden im ländlichen Raum)
      • Gutscheinen / Geldkarten eines Herausgebers mit einheitlichem Marktaufritt und Bezug über Geschäfte im Inland bzw. die Internetseite. 
    • Beispiele:
      • City-Gutschein
      • Karte eines Händlers, z.B. einer Tankstellenmarke oder einer Einzelhandelskette

2. Fallgruppe - Voraussetzung nach §2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b ZAG

Gutschein oder Geldkarte muss auf eine bestimmte sehr begrenzte Produkt- oder Dienstleistungspalette beschränkt sein. Dabei sind die Anzahl der annehmenden Stellen nicht begrenzt und der ausschließliche Bezug im Inland nicht notwendig.

Als Beispiele für eine Begrenzung der Palette sind u.a. zu sehen:

  • Personennah- und Fernverkehr
  • Kraftstoff, Ladestrom („alles was das Auto bewegt“)
  • Streamingdienste für Film und Musik
  • Bekleidung

3. Fallgruppe - Voraussetzung nach §2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c ZAG

Der Gutschein oder die Geldkarte, welche aufgrund von vertraglicher Reglung zwischen Herausgeber und den akzeptierenden Stellen ausgegeben wird, und für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland bestimmt sind. Die Anzahl der akzeptierenden Stellen ist hierbei nicht relevant.

Wichtig: Die Inanspruchnahme der Sachbezugsfreigrenze ist dabei nicht als steuerliche Zweck zu sehen und ein Gutschein mit unbestimmter Einsatzmöglichkeit ist nicht mehr als Sachbezug zu qualifizieren.

Beispiele für diese Fallgruppe wären u.a.:

  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen

Steuerliche Beurteilung

Liegt Barlohn vor, ist eine Steuerfreiheit grundsätzlich zu verneinen und es muss eine Versteuerung vorgenommen werden.

Bei Vorliegen eines Sachbezugs, können unter Umständen die folgenden Möglichkeiten der Steuerfreiheit in Frage kommen:

  • Steuerfreiheit im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR
    • Die Sachbezugsfreigrenze kommt für Sachbezüge in Betracht, welche grundsätzlich steuerpflichtig wären.
    • Im Rahmen der monatlichen Grenze bleiben diese steuerfrei.
    • Bei der Prüfung der Überschreitung sind alle Sachbezüge einzubeziehen, welche nicht mittels spezieller Regelungen zu bewerten sind (z.B. Firmenwagen zur privaten Nutzung).
    • Bei dem Betrag handelt es sich um eine Grenze, was bedeutet, dass bei Überschreiten des Betrags, der gesamte Sachbezug steuerpflichtig wird und nicht nur der übersteigende Betrag.
    • Ab 2022 erhöht sich der Betrag auf 50 EUR pro Monat.
  • Steuerfreiheit als Aufmerksamkeit
    • Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Betrag von 60 EUR nicht als Arbeitslohn zu bewerten.
    • Voraussetzung dafür ist, dass die Sachzuwendung im Rahmen eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers erfolgt. Beispiele hierfür wären u.a. Geburtstag, Hochzeit oder die Geburt des Kindes.
      • Wichtig: Ein Geschenk zu Weihnachten ist nicht als persönliches Ereignis des Arbeitnehmers zu werten.
  • Versteuerung mittels Pauschalierung nach §37b Abs. 2 EStG mit 30 %
    • Sofern eine Steuerfreiheit aufgrund der vorgenannten Punkte ausscheidet, kann eine Pauschalierung mit 30 % erfolgen.
    • Bitte beachten Sie, dabei die besonderen Regelungen in diesem Zusammenhang und welche Folgen sich möglicherweise bei anderen Sachbezügen für Sie ergeben.
    • Wenn Sie genauere Beratung zu dieser Thematik wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Fazit

Die Finanzverwaltung hat mit der Anpassung der Regelung in Bezug auf die Beurteilung von Sachbezügen, insbesondere bei Gutscheinen oder Geldkarten, die Arbeitgeber und Kartenanbieter vor eine weitere Hürde gestellt.


Um steuerlich sicher durch die kommenden Jahre zu gehen, sollten Sie prüfen, welche Zuwendungen Sie aktuell Ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, und eine Prüfung vornehmen, ob diese auch nächstes Jahr als Sachbezug zu qualifizieren sind oder ob Sie Anpassung vornehmen sollten. Sofern Sie die Dienstleistungen eines Kartenanbieters in Anspruch nehmen, sollte sichergestellt sein, dass diese in 2022 auch weiterhin als Sachbezug zu bewerten ist.

Da die verschärften Regelungen für die Gutscheine oder Geldkarten erst mit dem 01.01.2022 verpflichtend berücksichtigt werden müssen, können Sie aber noch dieses Jahr Sachbezüge an Ihre Arbeitnehmer geben, ohne die Voraussetzungen des ZAG zu erfüllen. Somit können Sie auch noch im Dezember Ihren Arbeitnehmern einen Sachbezug bis zu 44 EUR als Weihnachtsgeschenk machen in Form eines Gutscheins machen. Es ist aber Vorsicht geboten, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern bereits Sachbezüge zur Verfügung stellen, denn diese sind in die Berechnung der Grenze mit einzubeziehen.

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